Statuten
Verein «Donnschtig-Jasser» am Nollen
Unter dem Namen «Donnschtig-Jasser» am Nollen (DoJaNo) besteht ein politisch, konfessionell und neutraler Verein im Sinn von Art. 60 ff, des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten oder der jeweiligen Präsidentin.
Der Verein bezweckt einerseits den Betrieb und die Förderung von geregelten Jassstunden. Dies unter
Berücksichtigung der Interessen von geübten und weniger geübten JasserInnen. Andererseits bietet der Verein den MitgliederInnen die Möglichkeit, in gemütlicher Umgebung die Kameradschaften und Geselligkeiten zu pflegen und «ebenbürtigte und / oder bessere JasspartnerInnen, /- gegnerInnen» zu finden. Hierfür kann sich der Verein Organisationen anschliessen, mit ihnen zusammenarbeiten, sie unterstützen oder selbst solche gründen.
Ein befristetes Ziel verfolgt der Verein, indem er die Organisation und die Durchführung einer möglichen «Donnschtig-Jass» Sendung des Schweizer Radio Fernsehen in der Gemeinde Wuppenau sicherstellt. Im Rahmen seiner
befristeten Zielsetzung kann er ein nach kaufmännischer Art geführtes Unternehmen betreiben, insbesondere
anlässlich des «Donnschtig-Jass 2026» (z.B. Restaurantbetrieb und ähnliches). Das für diesen Zweck gegründete Organisationskomitee (OK) entscheidet allein und abschliessend über die Durchführung und deren Finanzen. Die Vereins-mitglieder werden in regelmässigen Abständen informiert.
Der Vereinsbeitritt steht jeder natürlichen und juristischen Person offen.
Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf ein Gesuch hin. Abgewiesene Aufnahmegesuche müssen nicht begründet werden.
Ehrenmitglieder kann werden, wer sich besonders für den Verein verdient, gemacht hat, oder auf andere Weise mit
dem Verein eng verbunden ist, ohne Mitglied zu sein. Über die Aufnahme als Aktivmitglied entscheidet die Vereinsversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten /
Präsidentin oder den Aktuar / Aktuarin möglich.
Die Kündigungsfrist darf auf keinen Fall länger sein als eine halbjährige Frist, auf das Ende eines Kalenderjahres.
Dieses Austrittsrecht darf auch nicht mit besonderen Pflichten beim Austritt er-schwert werden.
Mitglieder, die den Statuten bzw. den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Entscheid innert 30 Tagen durch Mitteilung an den Präsidenten / Präsidentin mittels eingeschriebenen Briefes an die Vereinsversammlung weiterziehen. Der Präsident / die Präsidentin entscheidet endgültig über die aufschiebende Wirkung des Weiterzugs.
Die Einräumung einer Möglichkeit zur Anfechtung des Ausschlusses ist nicht zwingend erforderlich. Ebenso ist es erlaubt, den Ausschluss ohne Begründung vorzusehen. Art. 70 Abs. 2 ZGB Art. 65 Abs. 1 ZGB - 4 - Die Mitgliedschaft juristischer Personen erlischt durch deren Auflösung oder durch deren konstitutive Löschung im Handelsregister.
Der Mitgliederbeitrag beträgt im ersten Jahr CHF 30.00 und wird jeweils an der Mitglieder-versammlung für das nächste Jahr bestimmt. Noch ausstehende Mitgliederbeiträge sind mit dem Ausscheiden des Austritts nicht mehr geschuldet.
Mitglieder bis zum vollendeten18. Lebensjahr sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt zudem durch deren Tod. Die Pflicht zur Entrichtung von Mitgliederbeiträgen ist nicht vererblich; die ErbInnen sind nicht zur Zahlung von nicht bezahlten Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) den Jahresbeiträgen der MitgliederInnen
b) den Leistungen von PartnerInnen (Sponsoren)
c) den Erträgen aus dem «Donnschtig-Jass» Wuppenau 2026 und damit zusammen-
hängenden Veranstaltungen jeglicher Art
d) Erlös aus Veranstaltungen
e) Darlehen
f) Spenden und staatliche Beiträge
g) Spielkartensponsoren mit einer Dauer von 10 Jahren
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Vorstand gibt die Mutationen im Mitgliederbestand an der nächsten Vereinsversammlung bekannt.
Organe des Vereins sind:
a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
Die Vereinsversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie wird ordentlicherweise einmal jährlich, in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate des Vereinsjahres, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung hat unter Angabe der Traktanden schriftlich oder per E-Mail mindestens 15 Tage vor der Versammlung an die dem Aktuar / Aktuarin gemeldete Adresse zu erfolgen.
Eingaben und Anträge von MitgliederInnen sind bis spätestens acht Tage vor der Vereinsver-sammlung schriftlich
beim Präsidenten /Präsidentin einzureichen. Auf Anträge, die verspätet gestellt werden, kann die
Vereinsversammlung eintreten, wenn sich zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dafür entscheiden.
Der Vorstand kann ausserordentliche Vereinsversammlungen einberufen.
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist zudem innert zweier Monate nach Eingang des Begehrens abzuhalten, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden schriftlich beim Präsidenten /Präsidentin oder Aktuar / Aktuarin verlangt wird.
Die Einladung hat unter Angabe der Traktanden schriftlich oder per E-Mail mindestens 15 Tage vor der ausserordentlichen Versammlung zu erfolgen.
Der Präsident / Präsidentin, im Verhinderungsfall einer der Vizepräsidenten / Vizepräsidentin oder ein anderes
Mitglied des Vorstandes, führt den Vorsitz der Vereinsversammlung. Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.
Über die Beschlüsse der Versammlung wird ein Protokoll durch den Aktuar / Aktuarin des Vorstandes geführt.
Dieses ist vom Vorsitzenden / Vorsitzende und vom Aktuar / Aktuarin zu unterzeichnen.
Jedes Statut gemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit
das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der relativen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der oder dem Vorsitzenden steht kein Stich-entscheid zu.
Statutenbestimmungen, die für die Fassung bestimmte Beschlüsse grössere Mehrheiten als die vom Gesetz vorgeschriebenen festlegen, können nur mit dem erhöhten Mehr eingeführt und aufgehoben werden.
Zur Auflösung des Vereins wie auch zum Widerruf der Auflösung bedarf es der Zustimmung von einer Stimme
mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins.
Der ordentlichen Vereinsversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:
a) die Festsetzung der Anzahl Vorstandsmitglieder
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder und des Präsidenten / Präsidentin
c) die Wahl der Revisionsstelle
d) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und der Revisionsstelle
e) die Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
f) die Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten / Präsidentin
g) die Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle
h) die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Abnahme des Budgets
i) die Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
j) die Höhe der Mitgliederbeiträge
k) die an die Vereinsversammlung weiter gezogenen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand (Artikel 6)
l) die Beschlussfassung über weitere Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
m) Statutenrevision (Artikel 17)
n) die Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitglieder. Die Vorstandsmitglieder müssen alle Vereinsmitglieder sein.
Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten / Präsidentin, der von der Vereinsversammlung gewählt wird, konstituiert
sich der Vorstand selbst.
Die Befugnisse des Vorstands / Vorständin sind:
a) Führung aller Angelegenheiten des Vereins
b) Vertretung des Vereins gegen aussen
c) Einberufung und Vorbereitung der Vereinsversammlung
d) Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung
e) Entscheid über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
Erledigung aller Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Zur näheren Präzisierung der Vorstandsaufgaben kann der Vorstand Reglemente, Pflichtenhefte oder anderweitige Regelwerke erlassen. Der Vorstand / Vorständin ist berechtigt, Ausschlüsse zu bilden.
Unterschriftsberechtigt sind sämtliche Vorstandmitglieder im Kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten / Präsidentin
oder einem Vizepräsidenten / Vizepräsidentin. Die Vereinsversammlung kann ein separates Zeichnungsreglement erlassen, das die Unterschriftsberechtigung gemäss Statuten ergänzt.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten / Präsidentin oder von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, unter Angabe der Traktanden, so oft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und entscheidet mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten / Präsidentin der Stichentscheid zu.
Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (schriftlich oder elektronische Kommunikation wie E-Mail oder Telefon) ist möglich, falls von keinem Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird. Ein Beschluss ist angenommen,
wenn ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmen. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten /
Präsidentin der Stichentscheid zu.
Über die Vorstandssitzungen wird zumindest ein Beschlussprotokoll geführt.
Die Revisionsstelle ist extern zu beauftragen und zu wählen.
Die Wahl der Revisionsstelle durch die Vereinsversammlung erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder mindestens dreier Vereinsmitglieder. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Die Revisionsstelle ist unbeschränkt wieder wählbar.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Vereinsversammlung schriftlich Bericht.
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und schliesst mit dem 31. Dezember desselben Jahres ab. Die dem Vorstand und der Revisionsstelle geprüfte Rechnung ist der nächsten Vereins-versammlung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Die Statuten sind an der Gründerversammlung vom 16. Januar 2025 in 9515 Hosenruck genehmigt und sofort in Kraft gesetzt worden.